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Weiterbewilligung der Therapie

 
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rekafili



Anmeldedatum: 18.12.2008
Beiträge: 3

Wohnort:
33602 irgendwo
Nordrhein-Westfalen, Deutschland

BeitragVerfasst am: 04.02.2010 - 16:37    Titel: Weiterbewilligung der Therapie Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

meine 8 jährige Tochter geht seit Januar 09 zur Therapie ihrer Dyskalkulie. Ab April 09 wurden die Kosten auf Antrag durch das JA übernommen. Nun steht eine Verlängerung an. Natürlich versuche ich, eine Weiterbewilligung zu bekommen, da auf jeden Fall noch Bedarf besteht. Mich würde vorab aber schon interessieren, wie da so die Erfolgsaussichten sind. Die Dame am Telefon klang nicht so optimistisch.
Angenommen, ich könnte es mir nicht mehr finanziell leisten; würde meine Tochter den Anschluß in Mathe nicht erreichen, so stünden wir doch wieder ganz am Anfang?

Vielen Dank für Antworten.
Viele Grüße
rekafili
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Dr. Olaf Steffen



Anmeldedatum: 14.10.2003
Beiträge: 125

Wohnort:
Deutschland

BeitragVerfasst am: 08.02.2010 - 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr geehrter rekafili,

nirgends in der einschlägigen Gesetzgebung (SGB VIII) steht, dass eine Dyskalkulietherapie, vom Jugendamt nach § 35 a in Auftrag gegeben, aus zeitlichen Gründen bzw. nach einer vom Jugendamt freihändig gesetzten Frist einfach beendet werden darf, wenn auch weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also eine seelische Behinderung als Folge einer Dyskalkulie droht oder eingetreten ist. Sofern Sie über ein aktuelles kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten verfügen, das den genannten Zusammenhang diagnostiziert, hat Ihr Kind weiterhin ein Recht auf sachgemäße Jugendamtsunterstützung.

Eine erfolgreiche Therapie in einer Facheinrichtung dauert je nach Alter ca. 2 bis 3 Jahre. Ob es sich bei Ihnen um eine derartige Facheinrichtung (siehe Liste auf diesen Seiten) handelt, weiß ich nicht. Das Jugendamt hat jedenfalls die Pflicht, eine sachgemäße Maßnahme bei einer dazu befähigten Einrichtung in Auftrag zu geben. Das geschieht nicht immer, häufig wird rein kostenorientiert vorgegangen, werden Eltern zur Annahme von Billigangeboten gedrängt. Der Inhalt von Rechenschwächetherapien ist gesetzlich nicht geregelt (was Sie auf dem Markt finden, ist also bloß nominell gleich!), so dass hier Tür und Tor auch für jede Esoterik geöffnet ist (Wahrnehmungs- und Konzentrationstörungen behandelt durch Ergotherapie als angebliches Mittel zum Erlernen des Rechnens ist eine solche). Dann befinden Sie sich mit Ihrem Kind evtl. in einer endlosen Erfolglosschleife.

Mehr kann ich so dazu nicht sagen. Jetzt müsste man in die Diskussion der Fallspezifika eintreten.

Wenn die Therapie, in der das Kind das gelernt hat, was es bislang gelernt, durch das Amt nicht weiter finanziert wird und Sie sich deren Beendigung in Gestalt einer zwingend erforderlichen Heranführung an den aktuellen Schulstoff nicht privat leisten können, dann kann es weiterhin zu allen bekannten negativen Auswirkungen einer nicht oder nur teiltherapierten Rechenschwäche kommen. Wenn nämlich Ihr Kind, weil die Therapie noch nicht so weit vorangeschritten ist, weiterhin Wissensdefizite aufweist, deren Auswirkungen in einer lernhierarchischen Struktur darin bestehen, dass die unerlässlichen Voraussetzungen für das Verständnis des aktuellen Schulstoffs fehlen, dann werden diese Wissensdefizite durch Weiterentwicklung des Schulstoffs zwangsläufig wieder größer werden. Dann droht, trotz bislang erfolgreich verlaufender Rechenschwächetherapie, weiterhin Bildung unter den Möglichkeiten bis hin zu dauernder Berufsunfähigkeit.

Wenn dem Amt diese weiterhin drohende Perspektive nicht als "drohende seeliche Behinderung" und damit als Grund für die Weitergewährung der Eingliederungshilfe einleuchtet, sollten Sie sich einen Rechtsbeistand suchen (wir haben eine Reihe von Urteilen auf diesen Seiten abgedruckt).

Mit freundlichen Grüßen
O. Steffen
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