Unter welchen Bedingungen zahlt das Jugendamt die Therapie?

Bei Kindern und Jugendlichen kann das Jugendamt die Kosten für eine Lerntherapie als Eingliederungshilfe wegen (drohender) seelischer Behinderung nach §35a SGB VIII übernehmen. Zu einer Rechenstörung, die nach den Kriterien der ICD-10 festgestellt werden muss, müssen psychische Folgesymptome hinzukommen oder diese müssen drohen.

Außerdem muss die psychosoziale Entwicklung und Integration des Kindes oder Jugendlichen zumindest in einem zentralen Bereich wie Schule, Freizeit, Familie beeinträchtigt sein oder es muss eine solche Beeinträchtigung drohen. Die einzelnen Schritte im Antrags- und Prüfverfahren unterscheiden sich zwischen den Jugendämtern.

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