Wer trägt die Kosten für eine Dyskalkulietherapie?

Als Kostenträger für eine Dyskalkulietherapie kann das Jugendamt über den Weg der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII in Frage kommen. Eine Kostenübernahme ist dabei an Voraussetzungen geknüpft. Die Rechenstörung nach ICD-10, eine daraus resultierende seelische Beeinträchtigung sowie eine Beeinträchtigung der Teilhabe müssen dafür festgestellt werden. Eine Kostenübernahme gestaltet sich oftmals schwierig und führt nicht selten zur Ablehnung, da betroffene Kinder und Jugendliche von den Jugendämtern oft als nicht in ihrer Teilhabe beeinträchtigt gesehen werden.

Die Eltern müssen dann die Kosten selbst tragen. Die aktuellen Konditionen für Dyskalkulietherapien sowie Unterstützungsmöglichkeiten bei deren Finanzierung können Sie in unseren Instituten erfragen.

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