Kosten/-übernahme

Bei einer Therapie zur Behandlung einer Legasthenie bzw. Dyskalkulie handelt es sich um eine Lernförderung im Sinne von Bildung und Teilhabe (§ 28 Abs 5 SGB II) stellt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 23.06.2021 fest.

Zum Urteil des LSG


Gegebenenfalls liegt eine Zuzahlungspflicht von Jugendämtern für die Kosten von Lerntherapien vor, wenn Eltern getrennt leben und das sorgeberechtigte Elternteil Anspruch auf Unterhaltszahlung hat.
Die Zuzahlung kann beim Amtsgericht oder bei Jugendämtern beantragt werden. Dass und unter welchen Bedingungen Ämter zahlen müssen, regelt das unter dem folgenden Link beschriebene BGH-Urteil vom 10.07.2013.

Zur Notiz zum BGH-Urteil


Entscheidung des VG Hannover zu Entgeltvereinbarungen bei ambulanten Dyskalkulietherapien mit klarem Hinweis auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten bei der Auswahl des Anbieters

Zur Abschrift des Urteils

Zusammenfassende Kommentierung des Urteils auf der Webseite RAe Koch und Kollegen, Hannover


Urteile des VG Halle/Saale aus dem Jahr 2013 und des OVG Sachsen-Anhalt vom 16.12.2013 zur weiteren Kostenübernahme bei Fortführung der Dyskalkulietherapie

Zu den Abschriften der Urteile


Urteil des VG Meiningen vom 12.09.2013 zur Kostenübernahme für eine Dyskalkulietherapie wegen Verfahrensfehler (unzureichende Ermittlung der sachlichen Voraussetzungen der Hilfe)

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Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 29.07.2008 bezüglich der Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulietherapie durch den Rentenversicherungsträger

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Urteil des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 14.12.2007 zu Kostensätzen für Dyskalkulietherapien

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