OVG Sachsen-Anhalt 20.10.2016

Abschrift

OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT

4 L 36/16

7 A 93/14 HAL

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

 des minderjährigen Kindes xxx,

gesetzlich vertreten durch seine Mutter xxx,

Klägers und Zulassungsantragsgegners,

Proz.-Bev.: Rechtsanwältin xxx,

gegen

den Landkreis xxx,

vertreten durch den Landrat,

Beklagter und Zulassungsantragsteller,

wegen

Eingliederungshilfe nach § 35a VIII

– Antrag auf Zulassung der Berufung –

hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 4. Senat – am 20. Oktober 2016 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung der in § 124 § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte liegen nicht vor.

  1. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Aufwendungen für die Therapie seiner Rechenschwäche im Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche Dessau-Roßlau, Wittenberg im Zeitraum vom 22. April 2014 bis zum 31. März 2015 zu erstatten. Hierzu sei der Beklagte gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, da der Kläger den Beklagten vor der Selbstbeschaffung der Hilfen über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt habe (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen hätten (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) und die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub geduldet habe (§ 36 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Vorliegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII werde vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Aufgrund dessen sei die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. sei zumindest eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB VIII). Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit, wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliege, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirke. Hier ergebe sich zumindest eine drohende Teilhabebeeinträchtigung in den Lebensbereichen Freizeit, Freundeskreis und Schule. Schwierigkeiten des Klägers an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ließen sich aus der ärztlichen Stellungnahme des SALUS gGmbH Fachklinikums Bernburg vom 4. Februar 2014 ableiten. Erhebliche Probleme des Klägers im Lebensbereich Freizeit würden durch die Stellungnahme des Trainers beim HBC Wittenberg e.V. vom 10. Juni 2014 deutlich. Des Weiteren habe der Kläger im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, er nehme zwar am Karatesport teil, habe dort aber keine Freunde. Außerdem fänden schulisch und außerschulisch die vom Kläger erwünschten Kontakte zu anderen Kindern nicht statt. Die Ausführungen des Klägers würden bestätigt durch die Stellungnahme von Frau xxx, einer Arbeitskollegin der Mutter des Klägers. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe sei auch geeignet und angemessen.
  2. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 11077 <83>). Daran fehlt es.

Soweit der Beklagte Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils darauf stützt, es enthalte keine Feststellungen, dass die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung eine „besonders gravierende Intensität“ aufweise, kann er damit nicht durchdringen. Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist (nur) dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schul-phobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – BVerwG 5 C 38/97 -, juris, Rn. 15; OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 4 L 1/13 -, juris, Rn. 10; SächsOVG, Beschluss vom 20. August 2009 – 1 B 432/09 -, juris, Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 3019/11 -, juris, Rn. 48 ff.). Hieran anknüpfend ist das Verwaltungsgericht unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger von einer Teilhabebeeinträchtigung bedroht sei. Damit hat es implizit auch die in der Rechtsprechung des Senats geforderte „besonders gravierende Intensität“ der (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2013·- 4 L 1/13·-, juris, Rn. 14) bejaht. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die Zusammenfassung des o. g. Prüfungsmaßstabes, der auf „Breite, Tiefe und Dauer“ der seelischen Störung bzw. eine „nachhaltige Einschränkung“ der sozialen Funktionstüchtigkeit und damit auf eine Relevanzschwelle der Teilhabebeeinträchtigung abstellt. Die ausdrückliche Nennung der (synonym verwendeten) Formel „besonders gravierende Intensität“ ist nicht erforderlich, wenn diese – wie hier – der Sache nach bejaht wird.

Es trifft auch nicht zu, dass dem Urteil keine konkreten Aussagen zur Intensität der Teilhabebeeinträchtigung zu entnehmen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Teilhabebeeinträchtigung im Lebensbereich Freizeit mit der Ausgrenzung des Klägers im Handballverein und beim Karatesport sowie den gänzlich fehlenden Freundschaften zu (gleichaltrigen) Kindern begründet. Insoweit geht das Gericht von einer nahezu vollständigen Isolierung des Klägers aus. Dem tritt der Beklagte nicht substantiiert entgegen, indem er einwendet, es fehle an nachvollziehbaren Anhaltspunkten, dass der Kläger jegliche soziale Kontakte aufgegeben hätte. Denn das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und unbeanstandet vom Beklagten darauf abgestellt, dass eine Teilhabestörung bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung (nur) in einem der genannten Lebensbereiche – hier: im Bereich Freizeit – auswirkt. Demgemäß zieht der Beklagte jedenfalls die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht in Zweifel, soweit er geltend macht, dass sich detaillierte Ausführungen zu (möglicherweise) auch in anderen Lebensbereichen wie Schule oder Familie bestehenden Teilhabebeeinträchtigungen dem Urteil nicht entnehmen ließen. Auch die im Rahmen einer neuen Antragstellung vorgelegten Unterlagen ziehen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Diese Unterlagen enthalten vorwiegend Aussagen zum Lebensbereich Schule und betreffend darüber hinaus einen hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeitraum.

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf den Leitfaden des Landesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e.V. einwendet, für die Annahme einer drohenden sozialen Behinderung müsse die Intelligenz mindestens im Normbereich liegen, was beim Kläger nicht der Fall sei, ist dies schon nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums des Allgemeinen Krankenhauses Celle vom 2. August 2013 liegt der IQ des Klägers bei 81 und damit innerhalb des vom Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e.V. definierten Normbereiches, der bei einem IQ von 70 beginnt. Soweit der Beklagte geltend macht, die festgestellte seelische Störung müsse als psychische Folgeerkrankung der Teilleistungsstörung diagnostiziert sein, was „beim Kläger laut Facharztgutachten nicht gegeben“ sei, so genügt diese Behauptung bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII – und damit die seelische Störung als Sekundärfolge der Teilleistungsstörung – unter Verweis auf die vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen unstreitig gestellt (Klageerwiderung vom 17. Juni 2014). Angesichts dessen genügt es nicht, im Berufungszulassungsverfahren unter Verweis auf ein nicht näher bezeichnetes Facharztgutachten nunmehr schlicht das Gegenteil zu behaupten.

b) Auch der Zulassungsgrund gemäß 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Wie ausgeführt ist das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, da es zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach von einer „besonders gravierenden Intensität“ der (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung ausgegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

xxx