VG Weimar 18.07.2013

Abschrift

5 K 377/12 We

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Kindes xxxx

gesetzlich vertreten durch die Eltern

Kläger

Prozessbevollm. xxx

gegen

xxx

Beklagter

wegen

Kinder- und Jugendhilferechts

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch die Richterin am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2013 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten der ambulanten Lerntherapie im Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche (ZTR) in Erfurt zu erstatten, die dieser ab dem 21.04.2010 bis zum 18.07.2013 aufgewendet hat.

2. Der Bescheid des Beklagten vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 16.02.2012 wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer ambulanten Dyskalkulietherapie. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der am 08.08.2010 geborene Kläger leidet ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten Dr. xxx vom 21.09.2010 an einer Anpassungs- und Belastungsstörung (F 43.2), einer Rechenstörung (F 81.2) sowie einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (F 90.0). Er wurde im August 2007 altersgerecht in die Staatliche Grundschule xxx eingeschult und besucht derzeit die 6. Klasse. Die Benotung im Fach Mathematik wurde seit dem 2. Halbjahr der 3. Klasse (Schuljahr 2009/2010) ausgesetzt. Seit dem 15.04.2010 besucht der Kläger eine private Förderung durch das Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche Erfurt.

Am 21.04.2010 und 02.11.2010 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für ihren Sohn in Form der Kostenübernahme für die bereits begonnene Dyskalkulietherapie in Erfurt. Hierzu legten sie einen psychologischen Befundbericht des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Dr. xxx vom 21.09.2010 vor, in dem neben den oben genannten Befunden festgestellt worden war, dass der Kläger aufgrund der vorliegenden Befunde zum Personenkreis gehöre, der von einer seelischen Behinderung bedroht sei und dem Eingliederungshilfe entsprechend § 35 a KJHG zustehe. Es handele sich beim Kläger um einen Jungen mit grenzwertiger Intelligenz, die zu allgemeinen Lernproblemen führe. Dennoch seien die arithmetischen Leistungen so defizitär, dass sie selbst unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungspositionen klinisch relevant seien und dringend eine spezifische Therapie erforderten. Die chronische Überforderung im Unterricht habe bereits zu einer sekundären Belastungsstörung geführt, die sich unter anderem in einer ängstlich-depressiven Symptomatik äußere. Das Kind solle auf der Grundlage eines Förderplans beschult werden, der die Dyskalkulie und ADS berücksichtige (z. B, modifizierte Leistungsbewertung im Fach Mathematik bis zum Ende der 4. Klasse, differenzierte Aufgabenstellungen, längere Zeitvorgaben), weitere Therapie der Dyskalkulie am Zentrum für Rechenschwäche in Erfurt sowie die Einleitung einer psychotherapeutischen Behandlung der Belastungs- und Überforderungsproblematik. Dem Antrag war ferner ein Bericht des ZTR Erfurt vom 26.03.2010 beigefügt, auf dessen Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird. Aus einem vom Beklagten herangezogenen Bericht der Schule vom 16.06.2010 geht hervor. der Kläger zeige sich im Unterricht verspielt, albern und abgelenkt. Er habe Schwierigkeiten im Aufgabenverständnis und benötige zusätzliche Erklärungen, sei oft verunsichert und unselbständig. Insgesamt falle es dem Jungen schwer, sich zu konzentrieren und ausdauernd am Lerngegenstand zu bleiben. Im Fach Mathematik zeige er mangelhafte bis ungenügende Leistungen und seine Noten seien für das zweite Halbjahr der Klasse 3 ausgesetzt worden. Er sei ein freundlicher und aufgeschlossener Schüler, der zu vielen Kindern der Klasse gute Kontakte habe. Er zeige sich meist verträglich, auf schulische Misserfolge reagiere er oft albern und nach außen ruhig und traurig. Auf persönliche Ansprache hin bemerke man, dass er mit seinen schulischen Leistungen aber Probleme habe und nach Anerkennung ringe. Seine Rechenschwäche werde. im Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche in Erfurt behandelt. Er werde im Rahmen des Unterrichts gefördert, aber auch einmal wöchentlich ca. 20 Minuten im Förderunterricht der Schule, was aus schulorganisatorischen Gründen oft nicht möglich sei.

Am 23.09.2010 beantragten die Eltern des Klägers beim Staatlichen Schulamt xxx die Anforderung der mobilen sonderpädagogischen Dienste nach Nr. 5.3.1 zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf. Mit Schreiben vom 06.10.2010 lehnte das Staatliche Schulamt den Antrag zunächst ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Grundschule xxx mit Schreiben vom 29.10.2010 veranlasste das Staatliche Schulamt die Erstellung des beantragen Gutachtens, welches seit dem 11.04.2011 vorliegt. Sonderpädagogischer Förderbedarf, das heißt zusätzliche Unterstützung durch Sonderpädagogen im gemeinsamen Unterricht, wurde nicht festgestellt. Auf die näheren Einzelheiten des Gutachtens wird ausdrücklich Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 18.02.2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII ab. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Allein das Vorliegen einer Teilleistungsschwäche wie Dyskalkulie stelle für sich allein noch keine seelische Behinderung dar. Vielmehr müsse diese Teilleistungsschwäche Hauptursache für eine seelische Störung sein, die ihrerseits zu einer Beeinträchtigung bei der Eingliederung in die Gesellschaft geführt habe. Dies sei im Falle des Klägers nicht der Fall. Daher habe der Beklagte eine Unterstützung nach § 28 SGB VIII in Form einer Erziehungsberatung in der Beratungsstelle des Beklagten empfohlen, die über eine ausgebildete Trainerin für LRS/Dyskalkulie verfüge. Einer möglichen Versetzungsgefährdung des Klägers in die 5. Klasse am Schuljahresende und den damit entstehenden neuen Herausforderungen könne so begegnet werden. Die effektive Arbeit der Klassenlehrerin, des MSD, des schulpsychologischen Dienstes und auch der vom Kläger in Anspruch genommenen privaten Fördertermine im ZTR Erfurt seien gut aufeinander abgestimmt und ließen kleine Fortschritte erkennen. xxx sei nach Aussagen der Lehrerin und nach den Eindrücken durch eine Hospitationsstunde im Sportunterricht gut in seinen Klassenverband integriert und angenommen. Er habe Freunde und werde anerkannt. Seine Stärken lägen im kreativen und handwerklichen Bereich. Auch seine Klassenlehrerin habe keine beobachtbaren sozialen Beeinträchtigungen im Klassenverband während des Unterrichts feststellen können. Auch innerfamiliär sei xxx gut eingebunden. Zwar sei in dem kinderpsychologischen Gutachten vom 21.09.2010 das Drohen einer seelischen Behinderung diagnostiziert worden, jedoch hätten die Fachkräfte des Jugendamtes in einer zweiten Stufe keine Teilhabebeeinträchtigung in der Gesellschaft feststellen können.

Am 16.03.2011 hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten hiergegen Widerspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 27.06.2011 wurde zu dessen Begründung vorgetragen, die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII seien im Falle des Klägers erfüllt. Dies folge bereits aus dem Ablehnungsbescheid selbst, aus dem explizit hervorgehe, dass der Kläger von einer seelischen Behinderung bedroht sei. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe bestehe nicht nur darin, eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, sondern vor allem darin, eine drohende Behinderung zu verhindern. Die fachliche Erkenntnis im Sinne von § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ergebe sich vorliegend aus dem amtsärztlichen Attest vorn 25.01.2011 sowie dem psychologischen Befundbericht des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten Dr. xxx vom 21.09.2010. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass eine Behörde aus eigenem Sachverstand nicht in der Lage sei, die von einem Facharzt aufgestellten Diagnosen und Feststellungen zu widerlegen oder außer Acht zu lassen. Wenn sie Diagnosen und Feststellungen nicht teile, habe sie nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII die Stellungnahme eines weiteren Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie einzuholen. Auch dürfe sie fachärztliche Stellungnahmen nicht einfach außer Acht lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf den Schriftsatz vom 27.06.2011.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Über das im Ausgangsbescheid bereits Gesagte hinaus wurde vorgetragen, entsprechend den Ausführungen von Dr. xxx zähle der Kläger aufgrund der vorliegenden Befunde zum Personenkreis, die von einer seelischen Behinderung bedroht seien und denen Eingliederungshilfe entsprechend § 85 a SGB VIII zustehe. Unstreitig sei, dass die seelische Gesundheit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweiche. Ihm drohe dadurch jedoch keine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Nach Auswertung aller Stellungnahmen seien die Fachkräfte des Jugendamtes abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Ausgrenzung aus der Gesellschaft, die sich in auf Versagensängsten beruhender Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung und einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt äußere, beim Kläger nicht vorliege.

Am 20.03.2012 hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht Weimar die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Er bezieht sich zur Begründung auf seine umfangreichen Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 27.06.2011.

Der Kläger beantragt,

1. Der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulietherapie im ZTR Erfurt ab dem 21.04.2010 bis zum 18.07.2013 zu gewähren.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 07.06.2013 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (eine Heftung), die dem Gericht vorlag und Gegenstand des Verfahrens ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 16.02:2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die ambulante Dyskalkulietherapie im Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche (ZTR) Erfurt ab dem 21.04.2010 bis zum 18.07.2013 gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu.

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen, in denen um die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII gestritten wird, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 16.02.2012 (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.06.1995 – 5 C 30.93 -, FEVS Bd. 46 S. 94; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Hilfeanspruch bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe nämlich grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur dieser Zeitraum ist, gilt nur dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 – 5 C 30.93 -, NVwZ-RR 1996, 510 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Der Träger der Jugendhilfe darf den geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarf auch nach einer etwaigen Ablehnung der Hilfeleistung nämlich nicht aus den Augen verlieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 18.02.2008 – 12 B 06.1846 -, JAmt 2008, 596 [598]); er ist vielmehr gehalten, von sich aus oder aufgrund äußeren Anlasses erneut zu prüfen, ob die Ablehnung Fortbestand haben kann, oder ob sich der Hilfebedarf des Betroffenen dergestalt verändert hat, dass die beantragte Hilfe nunmehr zu gewähren ist (vgl. BayVGH, Urteil v. 18.02.2008 – 12 B 06.1846 -, JAmt 2008,596 [598] m.w.N.). Aufgrund der im Sachverständigengutachten des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Dr. xxx vom 21.09.2010 festgestellten dringenden Notwendigkeit einer Dyskalkulietherapie war der Beklagte deshalb auch nach Ablehnung einer solchen Hilfe verpflichtet, den Fall im Interesse des Kindeswohls weiter unter Kontrolle zu halten. Zudem war dem Beklagten aufgrund der Widerspruchsbegründung vom 27.06.2011 bekannt, dass der Kläger auch im kommenden Schuljahr eine Dyskalkulietherapie in Anspruch nehmen wird. Lehnt der Träger der Jugendhilfe die Anerkennung eines Hilfebedarfs – wie hier·- generell ab, so kann er sich nach erfolgloser Erstantragstellung nicht darauf zurückziehen, er sei vor den einzelnen Stadien der Selbstbeschaffung nicht erneut mit dem Hilfeersuchen befasst worden. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn sich – wie vorliegend – aus den gesamten Stellungnahmen des Trägers mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass das Hilfeersuchen auch bei nochmaliger Antragstellung wiederum abschlägig verbeschieden worden wäre. Eine ausdrückliche Antragstellung ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr eine eindeutige Willensbekundung des Leistungsberechtigten, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 36a Rn. 44 u. 14). Eine solche ist vorliegend in der Antragstellung vom 21.04.2010 bzw. 02.11.2010 und im Betreiben des Widerspruchs- und Klageverfahrens zu sehen.

Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII ist – ebenso wie die übrigen Leistungen der Jugendhilfe – grundsätzlich auf die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht (mehr), weil der entsprechende Zeitraum bereits in der Vergangenheit liegt und der Kläger sich die für erforderlich gehaltene Leistung – Dyskalkulietherapie – ohne Mitwirkung und Zustimmung des Jugendhilfeträgers bereits von Dritten selbst beschafft hat und lediglich die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten begehrt. Nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe nach § 35 a SGB VIII aber grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Für eine bereits anderweitig durchgeführte Maßnahme hat der Jugendhilfeträger allerdings dann die Kosten zu übernehmen, wenn der Hilfesuchende zur Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruches auf die Selbstbeschaffung angewiesen war, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also „versagt“ hat.

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII setzt ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die – wie hier – vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft wurden, ohne dass eine Zulassung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorausgegangen ist; voraus, dass die Anforderungen für die Gewährung der beschafften Hilfe vorgelegen haben, der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub duldete. Wegen der Dringlichkeit des Bedarfs muss es dem jeweiligen Hilfesuchenden also nicht zuzumuten gewesen sein, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. So liegen die Dinge hier.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 35 a SGB VIII lagen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen am 21.04.2010 bzw. 02.11.2010 vor (§ 36 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten ist nämlich in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestandes abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung.

Der Eingliederungshilfeanspruch des Klägers gemäß § 35a SGB VIII scheitert auch nicht schon an der Regelung des § 10 Abs. 1 SGB VIII.

Nach dieser Vorschrift werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Diesen Bestimmungen ist nach einhelliger Auffassung zu entnehmen, dass Jugendhilfeleistungen subsidiär sind und dass insbesondere auch die Verpflichtung der Schule, etwa bei Teilleistungsstörungen besondere Fördermaßnahmen zu ergreifen, gegenüber der Jugendhilfe vorrangig ist (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rdnr. 23; Vondung in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rdnr. 12; Schellhorn in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 10 Rdnr. 6, 19). In diesem Zusammenhang ist zwar die Fachliche Empfehlung des Thüringer Kultusministeriums zu Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten in den allgemeinbildenden Schulen (außer Förderschule) in Thüringen vom 20.08.2008 zu beachten. Danach sind für Kinder mit besonderen Lernschwierigkeiten spezifische Unterstützungsprogramme wie Individualförderung und Intensivkurse möglich.

Auf eine gegenüber der Jugendhilfe vorrangige Leistungsverpflichtung eines anderen Trägers oder der Schule darf ein Hilfesuchender nach ebenfalls einhelliger Auffassung allerdings nur dann verwiesen werden, wenn dieser vorrangige Anspruch auch rechtzeitig verwirklicht werden kann. Es dürfen deshalb nur solche vorrangigen Alternativleistungen in Betracht gezogen werden, die tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen; es muss sich um sogenannte präsente Mittel handeln. Kann die staatliche Schule den konkreten Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen hingegen nur unzureichend erfüllen, so ist der Träger der Jugendhilfe nicht berechtigt, die Hilfe unter Hinweis auf den Nachranggrundsatz abzulehnen (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2008·- 10 UZ 1479/07·- sowie vom l3. März 2001 – 1 TZ 2872/00, NVwZ-RR 2002, 126; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2006 – 12 A 806/03 -; Beschluss vom 30. Januar 2004 – 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469; Wiesner, a.a.O., § 10 Rdnr. 25; Vondung, a.a.O.; Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 35a Rdnr. 30). Als Eingliederungshilfen kommen schulbegleitende Leistungen in Betracht, sofern diese erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Dazu kann neben dem Besuch eines heilpädagogischen Kinderhorts, einer Internatsunterbringung oder dem Besuch einer Privatschule auch eine Therapie wegen Dyskalkulie gehören, sofern eine seelische Behinderung oder eine drohende seelische Behinderung als Folge festgestellt worden ist (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 35a Rn. 111, 71 u. 14; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek [Hrsg.], SGB VIII, 7. Aufl., 2012, § 35a Rn. 62 ff.).

Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben. Aus dem Schulbericht der staatlichen Grundschule xxx vom 16.06.2010 geht hervor, dass die außerschulische Förderung des Klägers im :ZTR Erfurt bereits zum Gegenstand des schulischen Förderplans gemacht wurde. Insbesondere wurde der regelmäßige Austausch mit den „Kollegen“ des ZTR Erfurt angestrebt und dortiges Unterrichtsmaterial für den schulischen Förderunterricht erbeten. Dieser war ausweislich des Förderplans für das Schuljahr 2009/2010 1 x wöchentlich für circa 20 Minuten vorgesehen, wenn die Stundentafel es erlaubt hat. Als Fördervorschlag wurde die Synchronisierung des Mathematikunterrichts des ZTR Erfurt mit dem der Schule angestrebt. Auch die Förderplanfortschreibung für das Schuljahr 2010/2011 hat die Förderung im ZTR Erfurt zum Gegenstand der eigenen Beschulung gemacht. Aus dem sonderpädagogischen Fördergutachten vom 11.04.2011 ergibt sich insbesondere, dass das bereits im Förderplan für das Schuljahr 2009/2010 formulierte kurz- und langfristige Ziel, xxx an den aktuellen Schulstoff im Fach Mathematik heranzuführen. unter den in der Schule derzeit herrschenden Bedingungen unmöglich sei. Die Leistungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Die Heranführung an den aktuellen Schulstoff solle der fachlichen Anleitung des ZTR obliegen. Da die Schule die erforderliche Hilfe somit nicht im notwendigen Umfang anbot und leistete und diese Hilfe auch nicht kurzfristig präsent gemacht werden konnte, war es dem Kläger auch nicht zuzumuten, gegen die Schulverwaltung etwa im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens vorzugehen.

Für den hier maßgeblichen Zeitraum lagen beim Kläger auch die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vor.

Kinder oder Jugendliche haben nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII liegt nicht schon deshalb vor, weil bei dem Kläger ausweislich des psychologischen Befundberichts des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Dr. xxx vom 21.09.2010 eine Dyskalkulie (Rechenstörung nach ICD-l0: F 81.2) diagnostiziert wurde. Bei dieser Teilleistungsschwäche ist eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit vielmehr nur zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge zu einer seelischen Störung kommt, so dass deshalb die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. BVerwG, FEVS 33, 457; 49,487; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, 478; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 12 A 1472/05 -; Hess. VGH, Urteil vom 20.08.2009 – 10 A 1874/08; Urteil vom 08.09.2005 – 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37; Vondung, a.a.O., § 35a Rdnr. 7).

Hiervon ist im Falle des Klägers aber auszugehen. Dem oben genannten Gutachten ist nämlich ohne weiteres zu entnehmen, dass es bei dem Kläger bereits zu einer neurotischen Beschwerdeausweitung gekommen ist, die sich unter anderem in einer ängstlich-depressiven Symptomatik äußert und bereits klinische Relevanz erreicht hat. Da keinerlei Anhalt dafür gegeben ist, dass diese seelische Störung nicht in Zusammenhang mit der diagnostizierten Dyskalkulie des Klägers stand, geht das Gericht davon aus, dass die festgestellte seelische Störung Sekundärfolge der Dyskalkulie war. Vor diesem Hintergrund wich die seelische Gesundheit des Klägers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand länger andauernd ab.

Auch bei Vorliegen einer solchen sekundären seelischen Störung kann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zudem nur dann bestehen. wenn „daher“, also infolge der sekundären seelischen Störung die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Deshalb genügt nicht das Bestehen einer jeden sekundären seelischen Störung, sondern es kommt für die Frage, ob ein Kind oder Jugendlicher seelisch behindert ist, auf das Ausmaß, den Grad der seelischen Störung an. Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber schon bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 -, BVerwGE 112,98, 105; Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, 488 f.).

Vorliegend ist mithin entscheidend, ob die seelische Störung des Klägers nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv war, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund einer seelischen Störung zu erwarten war, bzw. dass sie dessen Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft zu beeinträchtigen drohte. Beides war nach Auffassung des Gerichts der Fall. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Schulbericht vom 16.06.2010 in dieser Hinsicht wenig ergiebig ist, da dort lediglich angegeben wurde, dass der Kläger ein freundlicher und aufgeschlossener Schüler sei, der zu vielen Kindern der Klasse gute Kontakte habe. Auch außerschulisch seien derzeit keine Rückzugstendenzen erkennbar. Gleichwohl geht das Gericht unter Zugrundelegung der Gesamteinschätzung von Schule und Gutachter aber davon aus, dass der Kläger jedenfalls von einer seelischen Behinderung bedroht ist. Der Träger der Jugendhilfe darf mit der Gewährung von Eingliederungshilfe nämlich nicht so lange warten, bis sich eine gravierende Störung herausgebildet hat, denn die Chancen für die Abwendung einer dauerhaften Behinderung stehen umso besser, je früher die Intervention einsetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2011 – OVG 6 N 65.09 -, juris m.w.N.). Dies entspricht auch der Einschätzung des Beklagten in seinem Bescheid vom 18.02.2011.

Der nach allem gegebene Eingliederungshilfeanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist auf die Übernahme der Kosten gerichtet, die ihm infolge der Durchführung der Lerntherapie gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII im ZTR Erfurt ab dem 21.04.2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorn 18.07.2013 entstanden sind.

Dem steht – wie bereits ausgeführt – nicht entgegen, dass sich der Kläger diese Leistung selbst beschafft hat, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Kosten der Hilfe aber grundsätzlich nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe eines Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Vorliegend sind nämlich die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 Nr. 3 b SGB VII erfüllt. Es war dem Kläger nicht zuzumuten die Lerntherapie für den Zeitraum des Rechtsmittels – des Widerspruchsverfahrens – zu unterbrechen, da der Beklagte die beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub duldete.

Die von den Eltern des Klägers eingeleitete ambulante Therapie erscheint ferner auch als die einzige zur Abdeckung des bestehenden Eingliederungshilfebedarfs geeignete Maßnahme. Demgegenüber stellt die von Seiten des Beklagten angebotene Hilfe in Form der Unterstützung der Familie in einer Erziehungsberatungsstelle keine besser geeignete Alternativmaßnahme dar. Da die seelische Störung des Klägers auf seine Dyskalkulie zurückzuführen war, musste die Hilfe für den Kläger auch an diesem Punkt ansetzen. Auch wenn die Therapie allein nicht ausreichen mochte, um die Eingliederung des Klägers in die Gesellschaft zu sichern, war sie doch erforderlich, um dieses Ziel zu. erreichen.

Der Klage war daher stattzugeben.

Der Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vorliegend wie in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell- und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auf., § 162 Rdnr. 18 m.w.N.). Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, sind hier nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar zu stellen. Der Zulassungsantrag ist innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist – wenn sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag erfolgt – beim ‚Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 – 4, 99423 Weimar einzureichen.

Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

xxx