VG Halle + OVG Sachsen-Anhalt 16.12.2013

Im Folgenden finden Sie die Abschriften


Abschrift

VERWALTUNGSGERICHT HALLE

AZ.: 7 B 23/13 HAL

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

Des minderjährigen Kindes xxx, vertreten durch die Eltern xxx und xxx

xxx

Antragstellerin;

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte xxx, xxx

Gegen

den Landkreis xxx, vertreten durch den Landrat

xxx

Antragsgegner,

Streitgegenstand: Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII,

hier Einstweiliger Rechtsschutz,

hat das Verwaltungsgericht Halle – 7. Kammer – am 6. Februar 2013 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulietherapie im Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche in Halle (eine Fördereinheit pro Woche) ab sofort bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 am 14. Juli 2013 zu bewilligen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO·- wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 1 M 267/06 -, m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Kammer geht mit den Beteiligten davon aus, dass die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII im Falle der Antragstellerin noch vorliegen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin, die derzeit die 9. Klasse der Sekundarschule „xxx“ in xxx besucht und einen Realschulabschluss (10. Klasse) anstrebt, in den Schuljahren 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 eine Dyskalkulietherapie im Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche in Halle (eine Fördereinheit pro Woche) gewährt. Unter dem 10. August 2012 hat die Antragstellerin einen Antrag auf „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder“ gestellt. Mit Schreiben vom 03. Dezember 2012 ist ihr mitgeteilt worden. eine Beratung im Fachteam des Jugendamtes des Antragsgegners habe ergeben, dass die gewünschte Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine weitere Dyskalkulietherapie nicht geeignet sei. Hilfe solle in Form eines Erziehungsbeistandes zur Perspektivklärung geleistet werden. In einem daraufhin mit der fallführenden Kraft, Herrn xxx, am 18. Dezember 2012 geführten Beratungsgespräch hat die Mutter der Antragstellerin die Empfehlungen des Jugendamtes abgelehnt. Mit der Antragstellerin nach eigenen Angaben bekanntgemachtem Bescheid des Antragsgegners vom 03. Dezember 2012 ist die von ihr begehrte Eingliederungshilfe abgelehnt worden, weil diese nicht bedarfsgerecht sei.

Diese Entscheidung des Jugendamtes des Antragsgegners ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu beanstanden. Dem Jugendamt steht bei seiner Entscheidung über die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 35 a Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 35 a Rdnr. 31 m.w.N.). Die Einschätzung des Fachamtes. dass im Falle der Antragstellerin nicht Eingliederungshilfe in Form der Fortführung einer Dyskalkulietherapie, sondern Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft die geeignete Hilfemaßnahme sei, unterliegt nach überschlägiger Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach dem Inhalt der Akten kann mit dem Jugendamt des Antragsgegners davon ausgegangen werden, dass eine globale schulische Überforderung der Antragstellerin vorliegt. Diese Annahme lässt sich darauf stützen, dass die Antragstellerin am Ende der 8. Klasse einen Gesamtnotendurchschnitt von 3,5 erreicht hat (Stellungnahme der Schule vom 02. Oktober 2012), obwohl ihr im Fach Mathematik keine Note erteilt worden ist. Des Weiteren ist bei der Antragstellerin nach dem Befundbericht des xxx Klinikums xxx Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 23. Juli 2012 ein Gesamt-IQ von 74 festgestellt worden; die im xxx Klinikum xxx tätige Frau Dipl.-Psych. xxx bescheinigt der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2012 zudem eine Lernbehinderung.

Die Kammer hält auch die Auffassung der Fachkräfte im Jugendamt des Antragsgegners, dass eine fortgesetzte Dyskalkulietherapie nicht in der Lage ist, eine globale schulische Überforderung abzubauen, eine Lebensperspektive zu begleiten und das familiäre System (Denkstrukturen) zu verändern, nach summarischer Prüfung für überzeugend. im Übrigen hat die Antragstellerin nach der dreijährigen Dyskalkulietherapie Fortschritte im Grundschulniveau erreicht (Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012). Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass sie in den nur noch verbleibenden drei Schulhalbjahren bis zum angestrebten Realschulabschluss den Lernstoff der 9. und 10. Klasse aufholen kann.

Für die Kammer ist schließlich die Einschätzung des Fachdienstes nachvollziehbar, dass hier als geeignete Hilfemaßnahme Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft nach den §§ 27, 30 SGB VIII in Betracht kommt, weil aus sozialpädagogischer Sicht die Erziehungsbeistandschaft das Ziel hat, eine entsprechende Lebens- und Schulperspektive zu den kognitiven Fähigkeiten zu klären sowie Auffassungen des familiären Systems bedarfsentsprechend zu steuern.

Unabhängig davon, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen, dass die von ihr begehrte Eingliederungshilfe in Form der Fortführung der Dyskalkulietherapie die geeignete und notwendige Hilfe ist. Ihrem Einwand, ohne Fortführung der Dyskalkulietherapie sei ihr Realschulabschluss gefährdet, ist entgegenzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist, einen bestimmten Schulabschluss zu erreichen. Einen Nachweis für ihren Vortrag, ihre schulischen Leistungen hätten sich im Fach Mathematik in der 9. Klasse erheblich verbessert und ihr Notendurchschnitt liege derzeit bei 3,1, hat die Antragstellerin bislang nicht erbracht.

Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es hiernach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen der Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies betrifft auch die Einreichung der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsschrift.

Als Prozessbevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht sind zugelassen:

1. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt haben.

2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im zuvor genannten Sinn anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

3. In Abgabeangelegenheiten: Auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 3 a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln.

4. Berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder.

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder.

6. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten: Auch Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsgesetz oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten.

7. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. Ein Beteiligter, der nach den Nummern 1 und 3 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Bei dem Verwaltungsgericht Halle und bei dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt können in allen Verfahrensarten auch elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 01. Oktober 2007 (GVBl. LSA 2007 S. 330), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 466), eingereicht werden.

xxx xxx xxx


Abschrift

xxx

Rechtsanwälte

xxx

Verwaltungsgericht Halle

7. Kammer

Thüringer Str. 16

06112 Halle

Nur per Fax mit Anlagen und beglaubigten Abschriften

xxx

Halle, 18. Februar 2013

Unser Zeichen: xxx

7 B 23/13 HAL

Abänderungsantrag

analog § 80 Abs. 7 VwGO

des minderjährigen Kindes, xxx, vertreten durch die Eltern, xxx und xxx,

xxx

– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigte:

xxx Rechtsanwälte

xxx

gegen

den Landkreis xxx. Jugendamt, vertreten durch den Landrat, xxx

– Antragsgegner –

wegen: Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Namens und im Auftrag der Antragstellerin wird beantragt,

den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses vom 06.02.2013 Im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufige Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die bislang bereits gewährte Hilfeleistung durch das Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche, Reichhardtstr. 14. 06114 Halle, dort durch Herr xxx, im Umfang von einer Fördereinheit pro Woche ab sofort bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 am 14.07.2013 zu bewilligen.

Begründung:

Das Gericht hat mit dem im Abänderungsantrag genannten Beschluss den ursprünglichen An­trag vom 21.01.2013 abgelehnt.

Nach Erlass des zuvor genannten Beschlusses sind der Antragstellerin noch die Bescheinigung der von ihr besuchten Sekundarschule ,,xxx“ vom 30.01.2013 sowie die von ihrem Lerntherapeuten abgegebene Stellungnahme zum Therapieverlauf vom 07.02.2013 zugegangen, welche dem Gericht in der Anlage beglaubigter Abschrift überreicht werden.

Insbesondere der Stellungnahme des Lerntherapeuten ist zu entnehmen, dass im vorliegenden Fallt nicht ohne Weiteres auf die angeblich vorliegende “unterdurchschnittliche Intelligenz“ der Antragstellerin abgestellt werden kann, um eine gesetzeskonforme Entscheidung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Maßnahmen treffen zu können.

Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch die Stellungnahme des Antragsgegners vom 29.01.2013 gegenüber dem Gericht nicht nachvollziehbar bzw. kann insoweit nur als unvollständig bewertet werden.

Jedenfalls wird von der Leiterin des Rechtsamtes die Tatsache unterschlagen, dass auch der im Jugendamt zuständige Sachbearbeiter, Herr xxx, erhebliche Bedenken im Hinblick auf die deutliche Diskrepanz zwischen „ihrer unterdurchschnittlich diagnostizierten Intelligenz und ihren sonst durchschnittlichen schulischen Leistungen“ hatte.

Nach Auskunft des Therapeuten, Herrn xxx, teilt Herr xxx jedenfalls nicht die Einschätzung, dass auf Seiten der Antragstellerin eine „globale schulische Überforderung“ vorläge, wie sie von der Gegenseite dem Gericht mitgeteilt und dann auch von der erkennenden Kammer so in den eingangs genannten Beschluss übernommen worden ist.

Gegen eine „globale schulische Überforderung“ sprechen bereits die der Antragstellerin im letzten wie auch im vorletzten Halbjahreszeugnis gegebenen Noten, worauf auch der zuvor genannte Therapeut hingewiesen hatte. Hierzu wird auf die beiliegenden beglaubigten Abschriften der Zeugnisse vom 20.07.2012 wie auch vom 31.01.2013 verwiesen.

Insoweit ist auch zu rügen. dass der Antragstellerin kein rechtliches Gehör im Hinblick auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 29.01.2013 gegeben worden ist. Bereits die nunmehr vorgelegte Stellungnahme zum Therapieverlauf durch Herrn xxx zeigt, dass hier der relevante Sachverhalt nur eingeschränkt bzw. in Teilen unvollständig wiedergegeben worden ist.

Soweit der Antragsteller auf das Vorliegen einer Lernbehinderung abstellt, hätte er darüberhinaus prüfen müssen, ob die streitgegenständliche Maßnahme nicht bereits als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53, 54 SGB XII hätte bewilligt werden können und auch müssen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die sowohl von der Schule wie auch vom Therapeuten gesehene Notwendigkeit der zeitnahen Fortsetzung der Therapie bis zum Ende der 9. Klasse.

Trotz entsprechender gesetzlicher Vorgaben hat sich der Antragsgegner noch nicht einmal ansatzweise mit dieser Problematik auseinandergesetzt.

Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 29.01.2013 lapidar auf ein „hintergründiges wirtschaftliches Interesse der Befürwortung einer Fortführung der Therapie“ hinweist, so muss der damit verbundene unterschwellige Vorwurf gegen die Eltern der Antragstellerin energisch zurückgewiesen werden.

Es geht hier um die Fortsetzung einer im August 2009 begonnenen und seit diesem Datum auch immer vom Antragsgegner befürworteten Therapie mit dem Ziel, der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, einen ordentlichen Schulabschluss zu erreichen, um damit ihren Bildungsweg, ihren persönlichen Leistungspotentialen entsprechend, fortführen zu können. Insoweit wird auf die aussagekräftigen Feststellungen des Therapeuten in seiner Stellungnahme vom 07.02.2013 verwiesen.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und dem Antragsgegner auch sicherlich bekannt, dass hier auch die Folgekosten für die Gesellschaft beachtet werden müssen, die durch die staatlichen Institutionen in dem Fall getragen werden müssen, wenn es einer Jugendlichen in der Situation der Antragstellerin nicht mit der nötigen Hilfestellung gelingt, ein adäquaten Schulabschluss zu erreichen, um dann auch auf dieser Grundlage eine Ausbildung antreten zu können.

Was das Vorliegen eines Anordnungsgrundes anbelangt, so soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellerin bereits im August des vergangenen Jahres den Antrag auf die streitgegenständliche Eingliederungshilfe, wie sie bereits zuvor bewilligt worden war, gestellt hatte und dass ihr der nunmehr angegriffene Bescheid erst am 24.12.2012 zugestellt worden ist.

Es geht mithin „nur“ noch um die Fortführung der bereits im August 2009 begonnenen Therapie bis zum Ende des laufenden Schuljahres, mithin mit Blick auf die Gesamtdauer der Therapie um einen relativ geringen Zeitraum von ca. 6 Monaten.

Bereits diese Tatsache spricht dafür, dass die vom Antragsgegner erstmalig in dem am Heiligen Abend 2012 zugestellten Bescheid genannten Argumente, die angeblich gegen eine Fortführung der bereits seit Jahren andauernden Therapie sprechen, mit Blick auf den hier zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht herangezogen werden können und dürfen, um die weitere Bewilligung der streitgegenständlichen Hilfemaßnahmen bis zum Schuljahresende abzulehnen.

Soweit die erkennende Kammer noch weitere Sachverhaltsaufklärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für angezeigt hält, so wird nachdrücklichst namens und im Auftrag der Antragstellerin um eine zeitnahe Anberaumung eines Erörterungstermins gebeten.

Die nach Zustellung des Bescheides am 24.12.2009 abgebrochene Therapie hat sich bereits nachteilig auf die schulische Entwicklung der Antragstellerin ausgewirkt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Wiedereinführung der Benotung im Fach Mathematik, worauf der Therapeut eindrücklich hingewiesen hatte. Hierzu wird auch auf das jüngste Halbjahreszeugnis verwiesen.

Das Gericht wird abschließend noch um Mitteilung geben, ob es angesichts der nunmehr vorgelegten Dokumente den von hier gestellten Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 VwGO für statthaft hält. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre nämlich von hier noch zu prüfen, gegen den Beschluss vom 06.02.2013 Beschwerde einzulegen.

Wir bitten insoweit zu beachten, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist am 26.02.2013 abläuft.

xxx RECHTSANWÄLTE

Dr. xxx

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Beglaubigte Abschrift anbei.

Anlagen:

Kopie Bescheinigung der Sekundarschule vom 30.01.2013

Kopie Stellungnahme des ZTR vom 07.02.2013

beglaubigte Kopien der Zeugnisse


ABSCHRIFT

VERWALTUNGSGERICHT HALLE

Az.: 7 B 235/13 HAL

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

der mdj. xxx, vertreten durch die Eltern xxx und xxx,

Antragstellerin,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte xxx

gegen

den Landkreis xxx. vertreten durch den Landrat, xxx

Antragsgegner,

Streitgegenstand: Weitere Übernahme der Kosten einer Dyskalkulietherapie; hier: einstweiliger Rechtsschutz

hat das Verwaltungsgericht Halle – 7. Kammer – am 11. November 2013 beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Dyskalkulietherapie durch das Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche, Reichhardtstr. 14, 06114 Halle, dort durch Herrn xxx, im Umfang von einer Fördereinheit pro Woche ab sofort bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 zu bewilligen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Fortsetzung einer Dyskalkulietherapie.

Der von ihr gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die bislang bereits gewährte Hilfeleistung durch das Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche, Reichhardtstr. 14, 06114 Halle, dort durch Herrn xxx, im Umfang von einer Fördereinheit pro Woche ab sofort bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 zu bewilligen,

hat Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen.

Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2005 – 3 M 454/04 -; vom 14. November 2003 – 3 M 309/03 -; vom 16. Dezember 2004 – 3 M 384/04 – und vom 9. Februar 2007 – 1 M 267/06 -).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie mit größter Wahrscheinlichkeit eine Fortsetzung der Dyskalkulietherapie bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 beanspruchen kann.

Rechtsgrundlage ist § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Satz 2):

Die Antragstellerin gehört zum Kreis der in § 35a Abs. 1 SGB VIII genannten Personen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Antragstellerin leidet an Dyskalkulie, die zu einer sog. sekundären Neurotisierung geführt hat. Der ärztlichen Stellungnahme des xxx Klinikums xxx vom 24. Juli 2013 lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin an Anpassungsstörungen nach F 43.2 und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung nach F 45.1 leidet.

Es liegen nach summarischer Prüfung aber auch die Voraussetzungen von § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vor, wonach durch die seelische Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein muss oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Es genügt hiernach nicht das Bestehen einer seelischen Störung, vielmehr muss die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dabei ist eine derartige Teilhabebeeinträchtigung beispielsweise anzunehmen bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 -5 C 18.04 -, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38.97 -, jeweils zit. nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 4 L 1/13 -, mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Eine aktuelle Teilhabebeeinträchtigung, die dieses Maß erreicht, dürfte hier nicht bestehen, denn die Antragstellerin ist in allen vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahmen als in den verschiedenen Lebensbereichen gut integriert beschrieben worden. Die Mutter der Antragstellerin hat in dem Erörterungstermin am 30. Oktober 2013 zwar darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahmen aus der Zeit stammen, in der die Antragstellerin das letzte Schuljahr mit der Versetzung in die 10. Klasse und dem Erreichen des Hauptschulabschluss erfolgreich beendet hat. Nach Angaben der Mutter ist seither eine Verschlechterung eingetreten. Bei der Antragstellerin seien insbesondere vor Klausuren wieder Bauchschmerzen und Schlafstörungen aufgetreten, die nach Auskunft der behandelnden Hausärztin keine organischen Ursachen hätten, sondern psychosomatischer Natur seien. Hierfür hat sie ein ärztliches Attest vom 1. November 2013 nachgereicht, in dem ein psychosomatischer Beschwerdekomplex bescheinigt wird. Diese Angaben und Unterlagen dürften aber nicht ausreichen, um glaubhaft zu machen, dass die seelische Störung der Antragstellerin im Verlauf des neuen Schuljahres, in dem sie ohne die begleitende Dyskalkulietherapie auskommen musste, nach Breite, Tiefe und Dauer (wieder) so intensiv geworden wäre, dass schon aktuell eine Teilhabebeeinträchtigung anzunehmen wäre.

Die Kammer geht aber davon aus, dass jedenfalls damit gerechnet werden muss, dass der Schulalltag die Antragstellerin ohne die bisherige Hilfe ihres Dyskalkulietherapeuten zunehmend vor solche Belastungen stellen wird, dass die in der ärztlichen Stellungnahme des xxx Klinikums xxx vom 24. Juli 2013 prognostizierte deutliche Labilisierung ihres seelischen Zustandes eintreten wird und insbesondere das von ihr im Verlauf der Therapie gewonnene Selbstvertrauen stark leiden wird. In der ärztlichen Stellungnahme heißt es, dass die Beendigung der Förderung zum jetzigen Zeitpunkt – nach Abschluss der 9. Klasse der Sekundarschule – zu einer deutlichen Labilisierung führen werde und dass es wichtig sei, die Antragstellerin durch den Zeitraum der Prüfung durch entsprechende Förderung zu begleiten. Ausdrücklich empfiehlt die Stellungnahme, die Förderung der Antragstellerin durch die Dyskalkulietherapie bis zum Ende der Schulzeit beizubehalten. Unter der früheren Einstellung der Eingliederungshilfe im Schuljahr 2012/2013 sei es schon damals zu einer deutlichen Labilisierung gekommen, die Antragstellerin habe unter deutlicher Zunahme von Schulangst gelitten, es seien vermehrte psychosomatische Beschwerden angegeben worden. Die Antragstellerin habe beschrieben, dass die Übungsbehandlung des Zentrums für Rechenschwäche (ZTR) ihr Selbstvertrauen steigere. Sie habe weniger Angst vor dem Mathematikunterricht, fühle sich nicht allein gelassen und insgesamt auch weniger belastet. Durch die Therapie bekomme sie Vertrauen, dass sie es schaffen könne. Ohne die Therapie habe sie keinen Mut für die Schule. Wenn sie wegfallen würde, wäre das schlimm für sie. Vor diesem Hintergrund lässt sich die von der Mutter der Antragstellerin geschilderte gegenwärtige Situation als Bestätigung der prognostizierten Labilisierung sehen und annehmen, dass eine wieder eintretende Teilhabebeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Unabhängig davon wäre zu bedenken, dass in Einzelfällen eine Hilfe auch nach Beseitigung einer seelischen wesentlichen Behinderung gewährt werden kann, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 – 5 C 21.93 -, juris; s.a. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Fortsetzung einer Dyskalkulietherapie im letzten Schuljahr der Realschullaufbahn der Antragstellerin könnte – ohne dass dies hier abschließend beantwortet werden muss – in diesem Sinn erforderlich sein, den bisher erreichten Erfolg der seelischen Stabilisierung der Antragstellerin nachhaltig zu sichern.

Hiervon ausgehend steht der Antragstellerin die weitere Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie zu.

Die Eingliederungshilfe umfasst nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen, einschließlich der Vorbereitung hierzu. Angemessen in diesem Sinn ist eine Schulbildung dann, wenn der Hilfeempfänger nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das damit angestrebte Bildungsziel erreichen wird (vgl. auch § 12 Nr. 3 EinglHVO); es geht also um die Ermöglichung einer dem individuellen Potential des Betreffenden entsprechende Bildung (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 -, juris). Daneben ist zu berücksichtigen, dass das Ziel einer Hilfe nach § 35a SGB VIII die Bewältigung und der Ausgleich der Teilhabebeeinträchtigung ist, nicht aber das Erreichen eines von den Eltern oder vom Hilfeempfänger gewünschten optimalen Schulabschlusses ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. September 2012 – 12 ZB 10.2838 -, juris).

Bei der Prognose, ob der Hilfeempfänger nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das mit der Hilfe angestrebte Bildungsziel erreichen wird, ist nach Überzeugung der Kammer hier zunächst wesentlich darauf abzustellen, dass die Antragstellerin ausweislich des vorgelegten Zeugnisses der Sekundarschule nach Teilnahme am auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht die Versetzung in die 10. Klasse erreicht hat (vgl. zur Maßgeblichkeit der Entscheidung der zuständigen schulischen Stellen und von „Übertrittszeugnissen“ BayVGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 12 B 09.2956 -). Die im Fach Mathematik erreichte Note 5 konnte die Antragstellerin durch eine 3 im Fach Deutsch ausgleichen, im Übrigen hatte sie Noten im Wesentlichen zwischen 3 und 4. Die Schule hat in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2013 die Schwierigkeiten der Antragstellerin im Fach Mathematik geschildert und dann ausgeführt, dass die Antragstellerin in anderen Fächern im Vergleich zu anderen Mitschülern keine Auffälligkeiten zeigt. Hinsichtlich ihrer Leistungen im Verhältnis zum Klassendurchschnitt lägen – so die Beschreibung in der Formularstellungnahme – bis auf das Fach Mathematik keine gravierenden Unterschiede vor. Weiter findet sich in dem Bogen die Einschätzung, dass die gegenwärtige Schulform dem Leistungsvermögen der Antragstellerin entspreche. In der Stellungnahme heißt es denn auch, dass es Ziel der Schule sei, die Antragstellerin zum Realschulabschluss zu führen. Die von Herrn xxx vom Paritätischen, dem Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII, in seinem Bericht vom 26. Juni 2013 mitgeteilte Einschätzung der Lehrkräfte, dass der Realschulabschluss für die Antragstellerin prognostisch nicht erreichbar, aber theoretisch möglich sei, findet sich in der schulischen Stellungnahme nicht. Auch die von ihm dargestellte Einschätzung des Dyskalkulietherapeuten, wonach die Wahrscheinlichkeit eines Realschulabschlusses gering sei, ein solcher aber möglich, findet sich in dem Bericht von Herrn xxx vom ZTR nicht. Dieser führt in seinem Therapieverlaufsbericht vom 15. Juli 2013 vielmehr aus, dass die Antragstellerin die Abschlussprüfung in der 10. Klasse bestehen könne, wenn sie – wie in der 9. Klasse – den Taschenrechner nutzen dürfe. Dem Umstand, dass die Antragstellerin nach der ärztlichen Stellungnahme des xxx Klinikums xxx über eine niedrige Intelligenz im Grenzbereich zur durchschnittlichen Intelligenz verfügt, kommt demgegenüber weniger Gewicht zu, weil die Intelligenz allein für den Schulerfolg nicht entscheidend ist. Pädagogische Beurteilungen durch die Lehrkraft können dagegen die täglich im Schulalltag gezeigten Leistungen unter Einbeziehung aller leistungsrelevanten Gesichtspunkte, wie Anstrengungsbereitschaft, Fleiß, etc. berücksichtigen (vgl. VG München, Urteil vom 25. Februar 2008 – M 18 K 07.2489 -, juris m.w.N.). Die Fortsetzung der Dyskalkulietherapie im ZTR ist auch die einzig geeignete und erforderliche Hilfeleistung nach § 35 a SGB VIII. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über Art, Umfang und zeitliche Dauer der Hilfe ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Fragen der Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe können nur im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte geklärt werden, wobei die getroffene Entscheidung nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff.). Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme kann daher grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn es sich hierbei um die einzig geeignete und erforderliche Hilfeleistung handelt.

Eine andere Maßnahme, mit der der zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigung ebenso wirksam begegnet werden könnte wie mit der Fortsetzung der Dyskalkulietherapie, ist hier nicht ersichtlich, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch die Ermöglichung einer den eigenen Fähigkeiten entsprechenden Schulbildung und ein grundlegendes Selbstwertgefühl zählt, das es ermöglicht, der Gesellschaft gegenüber zu treten (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2011 – 7 K 2761/09.F -, juris). Für die vor allem im vergangenen Schuljahr insbesondere vom Antragsgegner geäußerte Befürchtung einer globalen schulischen Überforderung der Antragstellerin finden sich in den aktuellen Befunden keine Anhaltspunkte. Herr xxx, dessen Einsatz gerade auch der Klärung von Lebens- und Schulperspektiven zu den kognitiven Fähigkeiten diente, hat in seinem Bericht vom 26. Juni 2013 das Ziel eines Realschulabschlusses mitgeteilt, ohne auf eine hiermit etwaig verbundene generelle Überforderung der Antragstellerin einzugehen. Die ärztliche Stellungnahme der xxx-Klinik spricht zwar von chronischen Belastungen im Zusammenhang mit der Schule, es wird aber nicht erkennbar, dass die Ärzte es zur seelischen Stabilisierung der Antragstellerin für angezeigt hielten, dass sie die Schule mit dem erreichten Hauptschlussabschluss verlässt. Insoweit ist zudem zu beachten, dass die Antragstellerin sich im letzten Schulhalbjahr 2012/2013 tendenziell auch in anderen Fächern als Mathematik verbessern konnte.

Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass das Schuljahr 2013/2014 bereits begonnen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 – 206. 39104 Magdeburg, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen der Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies betrifft auch die Einreichung der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsschrift.

Als Prozessbevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht sind zugelassen:

1. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie Kammerrechtsbeistände.

2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im zuvor genannten Sinn anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

3. In Abgabeangelegenheiten: Auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 3 a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln.

4. Berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder.

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder.

6. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten: Auch Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsgesetz oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten.

7. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. Ein Beteiligter, der nach den Nummern 1 und 3 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

xxx xxx xxx


Abschrift

Landkreis xxx

DER LANDRAT

Dezernat I Rechtsamt

xxx

Oberverwaltungsgericht des

Landes Sachsen-Anhalt

Breiter Weg 203 – 206

30104 Magdeburg

Datum: 3. Dezember 2013

Ihr Zeichen 7 B 253/13 HAL

In der Verwaltungsrechtssache

xxx ./. Landkreis xxx

wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Halle vom 11.11.2013, Az: 7 B 253/13 HAL, bekannt gegeben am 11.11.2013, beantragt,

die Verpflichtung des Beklagten, vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Dyskalkulietherapie durch das Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche Halle im Umfang von einer Fördereinheit pro Woche bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 zu bewilligen,

aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Die Klägerin leidet unstreitig an Dyskalkulie Ihr wurde bis zum Erreichen des Hauptschulabschlusses 2013 Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme einer Dyskalkulietherapie durch das ZTR Halle gewährt. Eine weitere Kostenübernahme für das Schuljahr 2013/2014 – Erreichen des Realschulabschlusses – wurde vom Beklagten abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Kammer geht der Beklagte nicht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII zu bejahen sind, um mit Hilfe der Dyskalkulietherapie einen kaum realistischen Realschulabschluss erreichen zu können In der Stellungnahme vom 02.10.2012 bescheinigt die Schule der Klägerin im Fach Mathematik den Leistungsstand der Grundschule. Dieses bestätigt die Schule in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2013 noch einmal. Selbst der Therapieverlaufsbericht vom 16.07.2013 führt auf S. 3 aus, dass die Klägerin im Fach Mathematik noch nicht das Niveau der 5. Klasse erreicht hat. Damit ist nach Auffassung des Beklagten die Hilfe „Dyskalkulietherapie“ zum Besuch Realschule bzw. zum Erreichen des Realschulabschlusses auf Grund des § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfe-VO nicht zu gewähren, da nach den Fähigkeiten und Leistungen der Klägerin nicht zu erwarten ist, dass sie das Bildungsziel erreicht.

Dem Beklagten liegen der Therapieverlaufsbericht vom 16.07.2013, die Leistungsdokumentation der PSW GmbH vom 26.06.2013 und die Stellungnahme der Schule vorn 10.06.2013 vor. Das Abschlusszeugnis der Klägerin 9. Klasse (2013/2014} ist dem Beklagten nicht bekannt. Noch nach dem Halbjahreszeugnis vom 31.01.2013 war die Klägerin versetzungsgefährdet.

Beweis: Anlage B 1

Richtig ist, dass die Schule lt. eigener Aussage das Ziel habe, die Klägerin zum Realschulabschluss zu führen. Eine Aussage zum Leistungsvermögen der Klägerin fehlt dazu allerdings.

Richtig ist, dass das ZTR Halle im Therapieverlaufsbericht von der Möglichkeit des Bestehens der Prüfung bei Benutzung des Taschenrechners in der 10. Klasse ausgeht, wenn, dann allerdings nur bei Notenausgleich und mindestens Erreichen der Note 5 im Fach Mathematik. Nach Auffassung des Beklagten ist aber das ZTR als Leistungserbringer in Interessenkollision, sofern es die Fortführung der Therapie wie empfohlen, betrifft.

Eine Aussage zum Leistungsvermögen fehlt wiederum.

Insofern kann nach Auffassung des Beklagten auch die Leistungsdokumentation der PSW

GmbH durch die Kammer keinem anderen Bewertungsmaßstab unterliegen, wenn die darin enthaltenen Aussagen

-Nach Einschätzung der Schulleiterin und Fachlehrerin ist der Realschulabschluss prognostisch nicht erreichbar, aber theoretisch möglich,

-xxx besitzt aber die Möglichkeit den Realschulabschluss zu erwerben,

nur unter Verweis auf das Fehlen in der Schul-Stellungnahme und dem Therapieverlaufsbericht unberücksichtigt bleiben, zumal im Erörterungstermin trotz der bestehenden Fragen nur die Mutter der Klägerin gehört wurde.

Anhaltspunkte für das Erreichen des Realschulabschlusses mit Hilfe der Dyskalkulietherapie

sind, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich, so dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme des xxx-Klinikums dessen Aussage zur Diagnose

-niedrige Intelligenz,

-chronische Belastung im Zusammenhang mit der Schule

die durch die Kammer bewilligte Therapie nicht gerechtfertigt ist und selbst auch bei Wegfall

derselben nicht eine möglicherweise zukünftige Teilhabebeeinträchtigung am gesellschaftlichen Leben verursacht wird.

Im Auftrag

xxx

Kreisverwaltungsoberrätin

Anlage


Abschrift

OBERVERWALTUNGSGERICHT

DES LANDES SACHSEN-ANHALT

4 M 239/13

7 B 235/13 HAL

Beschluss

in der Verwaltungsrechtssache

der minderjährigen xxx,

gesetzlich vertreten durch die Eltern xxx und xxx,

xxx

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte xxx,

gegen

den Landkreis xxx.

vertreten durch den Landrat, xxx

Antragsgegner und Beschwerdeführer,

wegen

Kinder- und Jugendhilfe

– vorläufiger Rechtsschutz (Beschwerde) -,

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 4. Senat – hat am 16. Dezember beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Gründe:

Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Einwände des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

Der Antragsgegner macht geltend, die Hilfe .Dyskalkulietherapie“ sei zum Besuch der Realschule bzw. zum Erreichen des Realschulabschlusses auf Grund des § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfeverordnung – EinglHV – nicht zu gewähren, da nach den Fähigkeiten und Leistungen der Antragstellerin nicht zu erwarten sei, dass sie das Bildungsziel erreiche.

Im Fall der seelischen bzw. drohenden seelischen Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII richten sich gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII Aufgabe und Ziel der Hilfe sowie die Art der Leistungen nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Nach § 12 Nr. 3 EinglHV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch Hilfe zum Besuch u.a. einer Realschule; die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, daß er das Bildungsziel erreichen wird. Angemessen ist eine Schulbildung danach dann, wenn der Hilfeempfänger nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das damit angestrebte Bildungsziel erreichen wird; es besteht also ein Anspruch auf die Ermöglichung einer dem individuellen Potential des Betreffenden entsprechenden Bildung (so OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 17. Januar 2013 – 12 B 1360/12 -, zit. nach JURIS).

Es liegen entgegen der Auffassung des Antragsgegners (noch) hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin das Bildungsziel Realschulabschluss erreichen wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt. dass die Antragstellerin die Versetzung in die 10. Klasse erreicht hat und in der von der Schulleiterin und der Klassenlehrerin abgegebenen Stellungnahme der Schule vom 10. Juni 2013 ausgeführt wird, es lägen hinsichtlich ihrer Leistungen im Verhältnis zum Klassendurchschnitt bis auf das Fach Mathematik keine gravierenden Unterschiede vor und die gegenwärtige Schulform sei ihrem Leistungsvermögen angemessen. Auch durfte die Einschätzung des Zentrums zur Therapie der Rechenschwäche Halle berücksichtigt werden, deren für die Antragstellerin zuständiger Therapeut in einer Stellungnahme vom 16. Juli 2013 erklärt hat, sie könne die Abschlussprüfung bestehen, wenn sie den Taschenrechner benutzen dürfe. Es sei mindestens eine 5 als Note in Mathematik und eine 3 in einem weiteren Fach zum Ausgleich notwendig, was auch schon für den Abschluss des 9. Schuljahres erforderlich gewesen sei. Die von dem Therapeuten genannten rechtlichen Vorgaben sind zutreffend. Gemäß § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vorn 9. Juli 2012 (GVBl. LSA 2012, S. 248) können Prüflingen mit diagnostizierten Lernstörungen, sonderpädagogischem Förderbedarf oder leistungsbeeinträchtigenden chronischen Erkrankungen entsprechende Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen eingeräumt werden, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Hilfsmitteln, der Dauer der Prüfung und der Gewährung von Pausen. Für den Erhalt des Realschulabschlusses verweist § 5 Satz 1 dieser Verordnung weiterhin auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Versetzungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. 2009, 730) i.d.F. der Verordnung vom 28. Juni 2013 (GVBl. 2013, LSA S. 385). die wiederum in ihrem § 4 Abs. 2 Satz 2 den Ausgleich einer mangelhaften Leistung in einem Kernfach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Kernfach vorsieht.

Ohne Erfolg weist der Antragsgegner demgegenüber auf die Leistungsdokumentation der PSW-GmbH vom 26. Juni 2013 hin. Wie das Verwaltungsgericht schon ausgeführt hat, lässt sich der Stellungnahme der Schule die in dieser Dokumentation widergegebene Einschätzung der Lehrkräfte zur Erreichbarkeit des Realschulabschlusses durch die Antragstellerin nicht entnehmen. Darüber hinaus ist die Wiedergabe der Einschätzung schon in sich widersprüchlich. wenn in der Leistungsdokumentation einerseits ausgeführt wird: „Nach Einschätzung der Schulleiterin und Fachlehrerin ist der Realschulabschluss für xxx prognostisch nicht erreichbar. aber theoretisch möglich“ und es im unmittelbaren Anschluss andererseits heißt: xxx besitzt aber die Möglichkeit den Realschulabschluss zu erreichen“. Der bloße Verweis des Antragsgegners auf eine „Interessenkollision“ des Zentrums zur Therapie der Rechenschwache Halle „als Leistungserbringerin“ ist nicht ausreichend, um eine durch konkrete Anhaltspunkte gestützte prognostische Aussage des mit der Antragstellerin arbeitenden Therapeuten unberücksichtigt zu lassen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin im Fach Mathematik nach der Stellungnahme der Schule nicht über dem Leistungsstand der Grundschule liegt, schließt angesichts der oben dargestellten Prüfungserleichterungen und Ausgleichsmöglichkeiten das Erreichen des Bildungsziels nicht aus. Dass im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 nur die Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigten der Beteiligten anwesend waren und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, steht einer positiven Prognoseentscheidung von vornherein nicht entgegen. Soweit der Antragsgegner schließlich geltend macht, es sei auch die Stellungnahme des xxx-Klinikums zu berücksichtigen, setzt er sich schon nicht i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit dem angegriffenen Beschluss auseinander. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass und warum der Stellungnahme hinsichtlich der Intelligenz der Antragstellerin weniger Gewicht zukomme als pädagogischen Beurteilungen durch die Lehrkraft.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2. 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO. 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.rn. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

xxx xxx xxx