Die entstehenden Kosten einer Lerntherapie sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11. November 2010 in zwei Verfahren entschieden (AZ: VI R 17/09, VI R 16/09). Dabei spielt der Aspekt der medizinischen Notwendigkeit (Stichwort: seelische Gesundheit) eine Rolle.
Bei dieser Auskunft handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung. Für eine rechtsgültige Aussage wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
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